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Kommentiertes Grundgesetz für Fußballdeutschland veröffentlicht

Da war?s, als wenn der Star vom Auge fiel,
vor allen Augen plötzlich stand das Ziel,
Sehnsucht, die in Vereinzelten gebrannt,
als Sehnsucht aller wurde sie erkannt;
Es heischte neu geborenes Geschlecht.
Mit ihm geborenes eig?nes Recht,
vollendet war es und das Werk ist da.
Beglückte Stunde, die es werden sah!
Nun wandelt durch das deutsche Vaterland
Gerechtigkeit im heimischen Gewand.
Sie spricht, und jedem Ohre klingt?s vertraut,
denn in der Muttersprache tönt ihr Laut,
aus ihres Volkes tiefstem Seelenschatz,
schöpft sie ihr Wort, Wahrspruch und Rechtes Satz.

In solcher Lyrik bedichtete Ernst von Wildenbruch um die Wende zum 20. Jahr- hundert die Verkündung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Seither hat sich ? wenn wir recht sehen ? zwar einiges, aber nichts Wesentliches verändert: Verfassungs- recht vergeht, Fußballrecht besteht.

Eine bedeutende Zäsur stellt jedoch ohne jeden Zweifel das Grundgesetz für Fußballdeutschland (FuGG) dar, das in diesem Jahre vom deutschen Fußballvolk in freier Selbstbestimmung beschlossen wurde. Bereits die maßgebliche Formulierung durch interessierte Kreise des Ersten Senats (des sog. Fußballsenats) des Bundesverfassungsgerichts lässt den immensen Einfluss erahnen, den dieses Gericht mittlerweile auf die Fußballgesetzgebung, insbesondere die Fußballverfassunggebung, ausübt.

Für die Gewaltenbalance zwischen Legislative und Judikative scheint diese Entwicklung nicht ohne Gefährdungen zu sein. Unabhängig von solchen rechtspolitischen Problemen wird dem deutschen Fußballvolk nunmehr materiell der lang ersehnte verfassungsrechtliche Rahmen gegeben, dessen es seit Jahrzehnten so dringend bedurfte. In diesem Sinne erfüllt es die Bearbeiter mit großem Stolz, durch den hiermit vorgelegten Kommentar an der für den Alltag so wichtigen Interpretation des Fußball-Grundgesetzes mitwirken zu dürfen.

?Der Ball ist rund und muss rollen. Der nächste Gegner ist immer der schwerste. Jedes Spiel muss erst gespielt werden.? ? So lautet Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des ?Grundgesetzes für Fußballdeutschland?. Dieses Gesetz wurde jetzt mit ausführlichen Kommentierungen vom Juristischen Internetprojekt Saarbrücken (JIPS) veröffentlicht.

Das ?Grundgesetz für Fußballdeutschland? entstand im Jahr 2004, verfasst vom damaligen Bundesverfassungsrichter und Fußball-Fan Udo Steiner. Der Jura-Professor erkannte vor der seinerzeit anstehenden Europameisterschaft, dass es dem ?deutschen Fußballvolk? an einer Verfassung mangelte.

Aus Anlass der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 wird das Fußball-Grundgesetz (FuGG) einschließlich seiner Kommentierungen nun vom Juristischen Internetprojekt Saarbrücken veröffentlicht. Der Kommentar wurde von (ehemaligen) Mitarbeitern von Professor Udo Steiner erarbeitet; zu den Kommentatoren gehört auch Professor Christoph Gröpl, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität des Saarlandes  (Bild rechts).

Das Fußball-Grundgesetz enthält unter anderem ?Fußballgrundrechte? wie die Unverletzlichkeit des Torwarts im Torraum (Artikel 2 Absatz 1 Satz 3) und das Asylrecht fanverfolgter Spieler und Schiedsrichter in fußballfreien Zonen oder fußballsicheren Drittländern (Artikel 16a). Beachtung finden aber auch die Rechtsverhältnisse des ?deutschen Fußballvolkes? zu befreundeten Fußballvölkern und zu ?Fußballfeindländern? (Artikel 25 FuGG).

Das Fußball-Grundgesetz ist Pflichtlektüre für alle diejenigen, die den Weg der Nationalmannschaft in Südafrika begleiten ? und dabei gegebenenfalls als ?Nachbetrachtungsfachleute? auftreten wollen (siehe Artikel 5 Absatz 2 FuGG).

>> Link zum kommentierten Grundgesetz für Fußballdeutschland
 
Weitere Fragen dazu beantwortet:
Professor Dr. Christoph Gröpl
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht
Tel. (0681) 302-3200
E-Mail:

, 21.06.2010

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